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BSG, 31.08.1976 - 4 RJ 75/75 |
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- BSG, 09.06.1961 - GS 2/59
Auszug aus BSG, 31.08.1976 - 4 RJ 75/75
Mit der Problematik des zu entscheidenden Falles hat sich der Große Senat des BSG in seinem Beschluß vom 9. Juni 4964 GS 2/59 (BSG 44, 258) ein- - -.
- BSG, 29.03.1973 - 4 RJ 275/72
Soziale Sicherheit - Österreich - Tuberkulose - Abkommen
versicherungsträger nicht gestattet, solange abzuwarten, bis alle Zweifel hinsichtlich der Diagnose ausgeräumt sind° Er hat vielmehr schon dann einzugreifen, wenn aufgrund eines Tuberkuloseverdachts aus ärztlicher Sicht eine gezielte Tuberkulosebehandlung geboten ist (vgl° BSG 35, 225 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 29, März 1975 - 4 RJ 75/75)° Auf der anderen Seite schließt das Gesetz eine Leistungsverpflichtung des Trägers der Rentenversicherung beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen aus° Es trifft dazu Regelungen, die im Rahmen der sozi- alen Sicherheit Bedenken erwecken müßten° So entfällt etwa bei Unterbringung in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im Sinne des 5 1244 a Abs° ? Satz 3 RVO der Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Tuberkulosebehandlung° Er richtet sich nunmehr gegen eine andere zur Tuberkulosebekämpfung verpflichtete Stelle, die - wie der Träger der Sozialhilfe - möglicherweise außerhalb des Systems der sozialen Sicherheit steht (…vgl° BSG in SozR Nrn"l4 und 27 zu 5 1244 a RVG)° » Weiter findet die Leistungsverpflichtung des Trägers der Rentenver$icherung ihr Ende an den Grenzen des Staates (vgl° 5 1244 a Abs° 9 RVG)° Tuberkulosebekämpfung im Ausland ist nicht seine Aufgabe° Diese Regelung ist sinnvoll.